Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
01. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Reparatur-, Montage- und sonstige Dienstleistungen der WP Lebensmitteltechnik RIEHLE GmbH (im folgenden Verwender genannt).
02. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Auf diese Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Widerspricht der Verwender den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich, bedeutet dies kein Einverständnis mit dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
03. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote
01. Angebote des Verwenders sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Nach einem Angebot des Verwenders kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders zustande. Die Änderung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsbeschreibung wird ebenfalls erst mit schriftlicher Bestätigung des Verwenders wirksam. Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag 10 Werktage gebunden. Geringfügige, den Vertragszweck nicht gefährdende und technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Verwender auch nach Bestätigung des Auftrages vor.
02. Preisangaben gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung und Auftragsausführung. Bei Farbabbildungen sind Abweichungen möglich.
03. Der Vertragspartner stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Form. Überlassene Pläne und Unterlagen bleiben Eigentum des Verwenders.
04. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Lieferungen und Leistungen des Verwenders bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
01. Der Kunde hat dem Verwender alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Macht der Kunde die erforderlichen Angaben nicht, wird der Verwender ihn dazu schriftlich auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verwender berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Bereits erbrachte Arbeitsleistungen des Verwenders sind zu vergüten.
02. Erfolgen Lieferungen oder Leistungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Patent-, Muster-, Marken- oder ähnliche Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde den Verwender von Ansprüchen der Verletzten freizustellen.
03. Ist der Verwender zu Arbeiten in den Räumen des Kunden verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern des Verwenders der Zutritt während der üblichen Geschäftszeiten ermöglicht wird und jegliche Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten in der Betriebssphäre des Kunden geschaffen sind. Der Verwender wird dem Kunden den Termin rechtzeitig mitteilen. Wird ein solcher Termin vom Kunden nicht eingehalten, hat der Kunde dem Verwender entstehende Mehrkosten zu ersetzen. Die Pflicht zur Mitwirkung ist eine Hauptpflicht des Kunden.
IV. Durchführung des Vertrages
01. Der Verwender ist zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt, soweit diese geschlossene und für den Kunden nutzbare Teile des Vertragsgegenstandes darstellen.
02. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen oder Lieferungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verwenders liegender unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Verwenders eintreten. Der 2 Verwender wird den Kunden über den Eintritt einer solchen Verzögerung unverzüglich unterrichten.
03. Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Etwaige Lagerkosten trägt der Kunde.
04. Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von nicht unter Ziff. 4.2 fallenden Umständen, die der Verwender zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so kann der Kunde vom Vertrag erst nach einer erfolglosen Fristsetzung von drei Wochen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, zurücktreten.
05. Verladung und Versand erfolgen unfrei, unversichert und auf Gefahr des Kunden, ab dem Werk des Verwenders. Der Abschluss einer geeigneten Transportversicherung obliegt dem Kunden. Lieferfristen werden ab Vertragsschluss berechnet. Handelsübliche Euro-Paletten werden leihweise gestellt und sind innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt in einwandfreiem Zustand und frachtfrei zurückzusenden. Unterbleibt die Rücksendung, werden die Euro- Paletten mit mindestens € 0,50 je Kilogramm tara berechnet. Der Verwender weist darauf hin, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme der Transportverpackungen verpflichtet ist, er die mit dem Rücktransport verbundenen Kosten aber nicht zu tragen hat.
06. Soll die Leistung kraft individueller Vereinbarung der Parteien nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Werk des Verwenders. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
07. Annullierungskosten: Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Verwender unbeschadet die Möglichkeit nutzen, für die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn, 10% der vereinbarten Vergütung zu fordern oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
08. Rücksendungen: Im Falle einer Rücksendung hat der Kunde dieses beim Verwender vorher anzumelden. Der Verwender lässt dann das Paket beim Kunden abholen. Berechtigte Rücksendungen sind: durch den Verwender falsch gelieferte Ware oder berechtigte Reklamationen. Bei einer unberechtigten Rücksendung kann der Verwender die Rückholkosten zuzüglich einer Aufwandsentschädigung verlangen.
V. Preise- und Zahlungsbedingungen
01. Die Preise sowie die Vergütung der Leistungen des Verwenders und eventuell anfallende Nebenkosten verstehen sich, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, als Nettopreise ab Werk ohne Fracht und Verpackung. Zusätzlich hat der Kunde stets die gesetzliche Mehrwertsteuer zu tragen. Bestellte Muster sind in voller Höhe zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Es gelten die Preise am Tag des Vertragsschlusses.
02. Rechnungen des Verwenders sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Ausstellung der Rechnung rein netto, ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu bezahlen. Bleibt der Kunde bei vereinbarten Raten mit einer Rate länger als 1 Woche im Rückstand, ist der gesamte dann noch offene Restbetrag auf einmal zur Zahlung fällig, sofern die Nichtzahlung vom Kunden zu vertreten ist. Bei Sonderanfertigungen behält sich der Verwender vor, die Zahlung der Hälfte des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung zu verlangen.
03. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Der Verwender ist berechtigt, alle anfallenden Einzugsspesen in Rechnung zu stellen. Eine diesbezügliche Rechnung ist sofort fällig. Es besteht keine Verpflichtung des Verwenders, Schecks oder Wechsel anzunehmen.
04. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Der Verwender ist berechtigt, Vorauszahlungen, insbesondere bei Sonderanfertigungen in Höhe der Hälfte der vereinbarten Vergütung, oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden eintritt oder dieser sich in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht bei 3 Zahlungsverzug hinsichtlich einer, im Verhältnis zum Auftragsvolumen mit dem jeweiligen Kunden, geringfügigen Forderung.
05. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verwender Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
06. Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
07. Der Verwender ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
VI. Mängelgewährleistung
01. Sind die gelieferten Gegenstände oder Leistungen mit einem Mangel behaftet, der ihren Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert, kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Nach Wahl des Verwenders, kann anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung erfolgen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung löst für den Kunden keine Kosten aus. Erhebt der Kunde eine unberechtigte Mängelrüge, hat er dem Verwender die Kosten zu erstatten, die entstehen, weil der Verwender seine Gewährleistungspflicht prüfen muss. Überschreiten diese Kosten der Prüfung einen Betrag von 500,00 € netto, ist der Verwender verpflichtet, den Kunden vorab über dieses Kostenrisiko zu informieren.
02. Die Gewährleistungsfrist des Verwenders beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang.
03. Verhandlungen über das Bestehen oder den Umfang der Gewährleistungsansprüche führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
04. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
01. Lieferungen des Verwenders erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang findet erst mit Erfüllung der Zahlungsansprüche des Verwenders aus der Lieferung statt.
02. Bei Verträgen mit Kunden, die diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen sowie Verträgen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen, bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Rechnungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Verhältnis zu diesen Kunden gilt ein Herausgabeverlangen nicht als Rücktritt vom Vertrag.
03. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises mit dem Verwender an diesen ab. Der Verwender nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf durch oder Einstellung seiner Zahlungen an den Verwender für dessen Rechnung einzuziehen und verpflichtet, den Erlös sofort in Höhe der Kaufpreisforderung an den Verwender weiterzuleiten. Wird Vorbehaltsware im Zusammenhang mit Waren oder Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen weiterveräußert, gilt die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet, hat der Kunde dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen und gleichfalls unverzüglich dem Pfandgläubiger Mitteilung vom Eigentumsvorbehalt zu machen.
04. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verwenders entstehenden Erzeugnisse. Die Be- oder Verarbeitung von Waren erfolgt stets für den Verwender, in dessen Auftrag, jedoch ohne diesen zu verpflichten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen 4 verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Verwenders mit anderen Sachen verbunden, welche im Verhältnis zu den Waren des Verwenders die Hauptsache darstellen, überträgt der Kunde dem Verwender das Miteigentum an der neu entstandenen Sache, soweit er der Eigentümer ist. Die nach dieser Ziff. entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
05. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr berechtigt, über die Gegenstände zu verfügen. Der Verwender ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung an den Verwender zu benachrichtigen und die Forderung des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
VIII. Selbstbelieferungsvorbehalt
Hat der Verwender zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung bei einem Lieferanten Waren oder Materialien bestellt und soll aus dieser Bestellung die Weiterlieferung an bzw. die Verarbeitung für den Kunden erfolgen, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten, wenn er seinerseits nicht oder nicht richtig beliefert wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Verwender hinsichtlich der Auswahl des Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt.
IX. Haftung
01. Die Haftung des Verwenders ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragsstrafen, die der Kunde gegenüber Dritten versprochen hat, gehören nur dann zum vorhersehbaren Schaden, wenn der Kunde den Verwender über die Möglichkeit und Höhe einer solchen Vertragsstrafe rechtzeitig aufgeklärt hat. In diesem Rahmen haftet der Verwender nach Maßgabe der folgenden Absätze.
02. Der Verwender haftet dem Kunden bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt nur dann als vertragswesentliche Pflicht, wenn ein Liefertermin fest zugesagt ist. Eine solche Zusage bedarf der Schriftform. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
03. Von den vorstehenden Bestimmungen bleiben Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Personenschäden unberührt.
X. Sonstiges
01. Der Vertragspartner darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwenders auf Dritte übertragen.
02. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgeschlossen ist ausdrücklich die Anwendung des UN-Kaufrechts.
03. Als Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag wird Aalen vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aalen. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckklagen.
04. Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsparteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.